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Der Komplettservice für Eigentümer – Das ändert sich mit dem neuen Maklergesetz

Am 23. Dezember tritt das neue Maklergesetz in Kraft. Von da an wird die Verteilung von Maklerprovisionen zwischen den einzelnen Parteien bundeseinheitlich geregelt. Länderspezifische Regelungen fallen somit weg. Der Fokus bei der Maklersuche verlagert sich fortan viel mehr auf Qualität und Kompetenz.

Maklergesetz klärt wichtige Fragen zu Maklerprovisionen

Handschlag

Beschlossen wurde das neue Maklergesetz bereits im Mai dieses Jahres. Ziel war es, die Position von Verbrauchern durch Transparenz und Schutz vor Zwangslagen zu verbessern. Wenn das neue Gesetz am 23.12.2020 in Kraft tritt, gilt von da an vor allem die Frage als geklärt, wer welchen Anteil an den Maklerkosten zu tragen hat. Die Antwort ist denkbar einfach, denn künftig zahlt jeder die Hälfte. Das war bisher anders, denn in manchen Bundesländern wie z. B. Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen sowie in Teilen Niedersachsens mussten Käufer bislang bis zu 7 % Provisionen tragen. Die neuen Regelungen schaffen demnach mehr Transparenz, schützen Käufer vor Zwangslagen und senken die Kaufnebenkosten.

Wo gilt das neue Maklergesetz?

Das Gesetz dient in erster Linie dem Verbraucherschutz und richtet sich damit an Privatpersonen, die den Kauf einer Wohnung, eines Einfamilienhauses, Reihenhauses oder einer Doppelhaushälfte beabsichtigen. Bei Geschäften zwischen Investoren und Unternehmen findet das neue Gesetz hingegen keine Anwendung.

Was ändert sich für mich als Eigentümer?

Mit Inkrafttreten des neuen Maklergesetzes darf der Eigentümer dem Käufer maximal 50 % der Provisionskosten übertragen. Es steht ihm aber auch frei, die Kosten komplett zu übernehmen. Das kann sich vor allem beim Verkauf von Neubauimmobilien zum Zwecke eines provisionsfreien Verkaufs als Vorteil erweisen. Die Zahlung vonseiten des Käufers hat erst dann zu erfolgen, wenn der Verkäufer seinen Anteil bereits geleistet hat.

Bereits bei der Auftragserteilung darf der Makler beiden Seiten maximal 50 % der anfallenden Provisionen in Rechnung stellen. Die Verteilung der Provision gilt auch dann, wenn der Makler unentgeltlich tätig ist. In diesem Fall darf er also für keine der Parteien Provisionen erheben. Bei der Auftragserteilung gilt die formale Voraussetzung, dass diese stets schriftlich, also zum Beispiel per E-Mail, Brief oder Fax zu erfolgen hat.

Service auf ganzer Linie für Eigentümer

Durch das Gesetz werden Makler künftig stärker nach ihren Kompetenzen und der Qualität ihrer umfangreichen Dienstleistungen bewertet, die Eigentümern den Verkauf einer Immobilie in vielerlei Hinsicht erleichtern. Gerade Aufgaben wie Wertermittlung, Bonitätsprüfung und professionelle Vermarktung, bei denen Verkäufer stets professionelle Hilfe in Anspruch nehmen sollten, erhalten dadurch einen stärkeren Fokus.

Profitieren Sie von unserem Komplettservice, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen. Wir nehmen Ihnen alle anfallenden Aufgaben ab und verkaufen Ihr Objekt zügig und professionell. Falls Sie noch Fragen zu der neuen gesetzlichen Regelung haben sollten, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir sind rund um die Uhr für Sie erreichbar!