In der Immobilienbranche - ob beim Verkauf oder Kauf - fällt früher oder später der Begriff "Grundbuch". Dass es sich um ein wichtiges Dokument handelt, ist den meisten Personen bekannt. Doch was genau steht drin und wofür ist das Grundbuch entscheidend? Wer darf es einsehen und welche Rolle spielt es beim Besitzerwechsel einer Liegenschaft?
Es handelt sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Verzeichnis, das rechtswirksame Regelungen über Grundstücke und Liegenschaften sowie deren Eigentumsverhältnisse enthält. Kurz gesagt enthält es somit die Rechte und Pflichten, die durch den Besitz eines Grundstücks bestehen.
Zudem wird eine Grundschuld eingetragen, sofern das Grundstück oder eine Immobilie gekauft und durch die kreditgebende Bank abgesichert wird. Die Grundschuld ist im Übrigen ein Eintrag im Grundbuch, der notariell beglaubigt werden muss.
Das Grundbuch gliedert sich in verschiedene Teile:
Die Aufschrift listet erste Daten wie die Aktennummer, den Grundbuchbezirk und das zuständige Amtsgericht. Das Bestandsverzeichnis informiert hingegen über Aspekte wie die Lage und die Flurnummer sowie die Grundstücksgröße der Liegenschaft.
Die drei Abteilungen sind noch einmal thematisch unterteilt. Abteilung I enthält Fakten über den oder die Eigentümer. Sind es mehrere, befindet sich auch das jeweilige Anteilsverhältnis an einer Liegenschaft in diesem Bereich des Grundbuchs. Abteilung II zeigt berechtigten Interessenten (zum Beispiel potenziellen Käufern) bestehende Lasten oder Insolvenzvermerke in Zusammenhang mit der Liegenschaft. Abteilung III gibt darüber Aufschluss, welche Grundschuld besteht. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Hypotheken.
Früher war das Grundbuch tatsächlich ein Buch, ist aber mittlerweile digitalisiert. Die Einsicht in ein Grundbuch kann seit 2009 somit auch online beantragt werden und auf einfache Weise erfolgen. Allerdings ist sie mit Kosten verbunden, die sich meist im niedrigen zweistelligen Bereich befinden. Außerdem darf aufgrund der enthaltenen Informationen nicht jeder Einsicht nehmen.
Da im Grundbuch teilweise sehr sensible Daten wie private Vermögensverhältnisse von Eigentümern gelistet werden, kann es nur mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind meist Notare, die den Grund für die Ansicht nicht nachweisen müssen.
Ein "berechtigtes Interesse" am Grundbuch besteht zum Beispiel bei Käufern von Grundstücken und Immobilien. In der Regel dürfen sie einen bestimmten Grundbuchauszug einsehen, der zum Beispiel die Grundschuld und Verbindlichkeiten darlegt, die nach einem Kauf auf die Interessenten übergehen würden. Somit ist der Grundbuchauszug noch einmal ein entscheidendes Kaufkriterium.